Hochbegabung
Hochbegabung wird als Fähigkeitspotential für
außergewöhnliche Leistungen und auf der Grundlage des
Konzeptes „Intelligenz“ definiert.
Hochbegabung
Es existieren verschiedene Definitionen von Intelligenz. Ein Beispiel: „Intelligenz
ist die zusammengesetzte oder globale Fähigkeit des Individuums, zweckvoll zu
handeln, vernünftig zu denken und sich mit seiner Umgebung wirkungsvoll
auseinanderzusetzen“. Wechsler (1956).
Die Verteilung der Intelligenz folgt der Normalverteilung und wird zur
Verdeutlichung oft in Prozentränge umgerechnet. Von Hochbegabung spricht
man (definitionsgemäß), wenn die Ausprägung kognitiver Merkmale mindestens
zwei Standardabweichungen über dem Mittelwert (IQ> 130, PR>98) in Relation
zur Vergleichsgruppe der Gleichaltrigen ist.
Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft gibt es keine exakteren Methoden der
Diagnostik der Intelligenz und der Begabung als Intelligenztests
(Entwicklungstests).
Nur mittels aktueller, standardisierter Tests kann Intelligenz unter kontrollierten
(objektiven) Bedingungen gemessen werden.
Für welche Fragestellungen sind Begabungstests/Intelligenztests geeignet?
Bei Leistungsproblemen oder bei Verhaltensauffälligkeiten zur Klärung
•
ob eine Über- oder Unterforderung vorliegt
•
zur Schullaufbahnberatung bzw. zur Bestimmung des geeigneten Einschulungstermins
•
der Diagnose (Minder- bzw.) Hochbegabung
•
der Auswahl für besondere Fördermaßnahmen
Ein Test ist auch eine gute Gelegenheit um das Kind/den Jugendlichen bei der Bearbeitung der Aufgaben zu beobachten. Dabei können
Arbeitshaltung, Konzentrationsfähigkeit, Leistungsmotivation, der Einsatz von Lernstrategien, Anstrengungsbereitschaft und Beharrlichkeit beobachtet
werden. Solche Faktoren sind oft ausschlaggebend für eine erfolgreiche Bewältigung von Aufgaben.
Diese Beobachtungen geben wertvolle Hinweise auf das Arbeitsverhalten im schulischen Kontext und zeigen bei Bedarf die Ansatzpunkte von
Interventionen.
Begabungsdiagnostik ist nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen und kann daher auch über diese nicht abgerechnet
werden (auch nicht mit Überweisungsschein). Für private Krankenkassen kann eine Rechnung nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ausgestellt
werden, nicht alle Privatkassen übernehmen die Kosten.